4. Nach dem Gesagten ist vorab zu prüfen, ob der objektive Tatbestand einer versuchten Steuerhinterziehung erfüllt ist. Der Liegenschaftsunterhalt von CHF 21'985.70 für die damals nicht (mehr) der Rekurrentin gehörenden Stockwerkeinheiten wurde in der Jahresrechnung dieser für das Jahr 2018 zu Unrecht als Aufwand verbucht (pag. 6). Mit der Einreichung der vom