Was ein Steuerpflichtiger weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache (BGer 2C_1052/2020 vom 19.10.2021, E. 3.2.7). Der Nachweis des Vorsatzes gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz).