3.5 Bezüglich dem subjektiven Tatbestand ist darauf hinzuweisen, dass die versuchte Steuerhinterziehung nur (eventual-)vorsätzlich begangen werden kann. Für den Begriff des (Eventual-)Vorsatzes ist Art. 12 StGB massgebend (Peter Locher, a.a.O., N. 10 zu Art. 176 DBG). Nach Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei es genügt, wenn der Steuerpflichtige die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; BGer 2C_298/2020 vom 9.10.2020, E. 4.1). Was ein Steuerpflichtiger weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache (BGer 2C_1052/2020 vom 19.10.2021, E. 3.2.7).