Nach der Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat (i.S.v. Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0; i.V.m. Art. 104 und Art. 333 Abs. 1 StGB]) jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen.