3.4 In objektiver Hinsicht liegt ein blosser Versuch der Steuerhinterziehung vor, solange die betreffende Veranlagung noch im ordentlichen Verfahren durchgeführt oder abgeändert werden kann (Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, N. 7 zu Art. 176 DBG). Die versuchte Steuerhinterziehung zeichnet sich somit dadurch aus, dass der Taterfolg einer unvollständigen rechtskräftigen Veranlagung ausbleibt. Im Verfahren betreffend einer versuchten Steuerhinterziehung ist damit regelmässig die auch im Veranlagungsverfahren entscheidende Frage von Bedeutung, ob eine Veranlagung entsprechend der von der steuerpflichtigen Person abgegebenen Steuererklärung vollständig wäre oder nicht.