Als Beweislastregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass es Sache der Anklagebehörde – vorliegend der Steuerverwaltung – ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGer 2C_298/2020 vom 9.10.2020, E. 3.2.1). Im Sinne einer Beweiswürdigungsregel ergibt sich aus der Unschuldsvermutung und dem darin enthaltenen Grundsatz "in dubio pro reo", dass den Steuerstrafen keine Sachver-