3.1 Für das Steuerhinterziehungsverfahren als Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101; BGer 2C_298/2020 vom 9.10.2020, E. 3.1). Als Beweislastregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass es Sache der Anklagebehörde – vorliegend der Steuerverwaltung – ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGer 2C_298/2020 vom 9.10.2020, E. 3.2.1).