3. Weiter macht die Rekurrentin geltend (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 15.9.2021, S. 2), dass die Steuerverwaltung den Nachweis des Vorsatzes nicht erbracht habe. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob sich die Rekurrentin einer versuchten Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat und ob ihr die ausgesprochenen Bussen zu Recht auferlegt worden sind.