Die Rekurrentin erhielt mit der Zustellung der Bussenverfügung Kenntnis von deren Inhalt und konnte diese innert der Rechtsmittelfrist anfechten und sich dagegen zur Wehr setzen. Damit geht der Vorwurf der Rekurrentin ins Leere, die Bussenverfügung sei aufgrund schwerer Mängel nichtig (vgl. BGer 1C_158/2019 vom 30.3.2020, E. 3.3). Hinzu kommt, dass im Einspracheentscheid vom 16. August 2021 (S. 1; pag. 37) die Bussenberechnung enthalten war.