Auch ist der Bussenverfügung zu entnehmen, dass es sich bei F.________ um den Alleinaktionär bzw. um das verantwortliche Organ der Rekurrentin handelt. Bezüglich der fehlenden Angabe der Höhe der hinterzogenen Steuer ist festzuhalten, dass der Rekurrentin mit der Bussenverfügung vom 3. Februar 2021 die Höhe der Bussen (inkl. Gebühren) von insgesamt CHF 4'050.-- eröffnet wurden. Die Rekurrentin erhielt mit der Zustellung der Bussenverfügung Kenntnis von deren Inhalt und konnte diese innert der Rechtsmittelfrist anfechten und sich dagegen zur Wehr setzen.