2. Die Rekurrentin begründet ihren Rekurs und ihre Beschwerde vom 15. September 2021 damit, dass die Bussenverfügung vom 3. Februar 2021 nichtig sei. Zu prüfen ist daher vorab, ob Mängel vorliegen, die derart gravierend sind, dass betreffend die Bussenverfügung vom 3. Februar 2021 von Nichtigkeit auszugehen ist.