Auch sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er Unrichtiges oder Unvollständiges getan habe. So wie der Sachverhalt des Verkaufs der Wohnung an die Ehegattin (familienintern) abgelaufen sei, sei nachträglich höchstens der Vorwurf eines unbewussten fahrlässigen Verhaltens gegeben, der jedoch nicht strafbar sei. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. -4- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: