Vorsatz weist sie darauf hin, dass der im Kaufvertrag für die Übernahme der Wohnung aufgeführte "Ist-Zustand" damit zu begründen sei, dass beide Parteien der festen Überzeugung gewesen seien, dass die Küchenersatzausführung laut Auftrag noch im Jahr 2017 auszuführen und zu bezahlen sei. Ansonsten wäre der Kaufpreis denn auch anders gewesen (Kaufpreis- und Küchenersatzzahlungen seien im gleichen Jahr, d.h. am 1.2.2018 und im März/April 2018 gewesen). Der Vorsatz sei zudem keinesfalls gegeben. Als langjähriger Malermeister habe F.________ keine umfangreichen Steuerkenntnisse. Auch sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er Unrichtiges oder Unvollständiges getan habe.