G. Am 6. Dezember 2021 hat die Rekurrentin zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Sie führt aus, sie sei erstaunt, dass sich die Steuerverwaltung zur Nichtigkeit des Einspracheentscheids nicht geäussert habe. Betreffend Vorsatz weist sie darauf hin, dass der im Kaufvertrag für die Übernahme der Wohnung aufgeführte "Ist-Zustand" damit zu begründen sei, dass beide Parteien der festen Überzeugung gewesen seien, dass die Küchenersatzausführung laut Auftrag noch im Jahr 2017 auszuführen und zu bezahlen sei.