-3- E. Mit Eingangsbestätigung vom 16. September 2021 hat die Präsidentin der Steuerrekurskommission die Rekurrentin darauf hingewiesen, dass sie das Recht habe, vor der Steuerrekurskommission in der Sache persönlich einvernommen zu werden. Da die Rekurrentin innert der gewährten Frist keinen entsprechenden Antrag auf eine persönliche Einvernahme eingereicht hat, hat sie sinngemäss auf eine persönliche Einvernahme durch die Steuerrekurskommission verzichtet.