D. Mit Eingabe vom 15. September 2021 hat die Rekurrentin gegen den Einspracheentscheid betreffend die Busse bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und sinngemäss Beschwerde erhoben. Die Rekurrentin beantragt die Feststellung der Nichtigkeit des Einspracheentscheids vom 16. August 2021. Hierzu führt sie aus, die Bussenverfügung vom 3. Februar 2021 sei nichtig, da ihr folgende Mängel anhaften würden: Falsches Eröffnungsjahr (2017 statt 2018), unvollständige Bussenverfügung aufgrund fehlender Angabe der Höhe der hinterzogenen Steuer, falsche Angabe des verantwortlichen Organs ("H.________ GmbH") sowie der fehlende Nachweis eines Vorsatzes.