___ als verantwortliches Organ der Rekurrentin u.a. aus der Wegleitung der Steuerverwaltung ersichtlich gewesen sei, dass verdeckte Gewinnausschüttungen zu deklarieren seien. Das Wissenselement indiziere das Willenselement, weshalb F.________ vorsätzlich gehandelt habe. Daher sei bei der Strafzumessung von einem schweren Verschulden und folglich mindestens vom Regelstrafmass auszugehen. Am 26. Februar 2021 erhob die Rekurrentin gegen die Bussenverfügung Einsprache (pag. 35 f.), welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 16. August 2021 (pag. 37 f.) betreffend formeller Punkte (u.a. falsches Eröffnungsjahr) guthiess, die Höhe der Bussen wurde jedoch bestätigt.