Hierbei wurden der Rekurrentin Steuerbussen von CHF 2'700.-- für die Kantonsund Gemeindesteuern und von CHF 1'200.-- für die direkte Bundessteuer sowie Gebühren von CHF 150.-- auferlegt, ausmachend insgesamt CHF 4'050.--. Bezüglich des objektiven Tatbestands führt die Steuerverwaltung aus, dass indem die Rekurrentin in ihrer Steuererklärung 2018 keine geldwerten Leistungen an den Anteilsinhaber deklariert, oder zumindest einen Hinweis auf die geldwerten Leistungen gemacht habe, sie ihre Deklarationspflichten verletzt habe. Diese Pflichtverletzung hätte dazu führen können, dass die Steuerverwaltung von einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung ausgegangen wäre.