Vielmehr führte die Steuerverwaltung im Schreiben vom 5. Januar 2021 aus (pag. 27), dass die Kaufvertragsunterzeichnung am 19. Januar 2018 (Nutzen und Gefahr per 1.2.2018) und die Ausführung sowie die Rechnungsstellung der Arbeiten ausnahmslos erst ab März 2018 stattgefunden hätten. Hinzu käme, dass im Kaufvertrag festgehalten worden sei, dass die Vertragsobjekte von der Käuferin im -2- "Ist-Zustand" übernommen werden. Dass die Rekurrentin ausstehende Renovationsarbeiten auf ihre Kosten zu übernehmen habe, sei vertraglich nicht festgehalten worden und würde vorstehender Textstelle "Übernahme im Ist-Zustand" widersprechen.