Die Steuerverwaltung bot der Rekurrentin Gelegenheit, innert Frist eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 (pag. 25 f.) nahm die Rekurrentin zum Verdacht der versuchten Steuerhinterziehung Stellung. Die Rekurrentin führte aus, die Küche habe vor dem Verkauf der Wohnung ein Alter von 25 Jahren (1993-2018) gehabt, weshalb sie habe erneuert werden müssen. Der Auftrag für die Erneuerung der Küche sei der G.________ AG bereits einige Monate vor dem Verkauf der Wohnung, d.h. noch im Jahr 2017, gegeben worden. Infolge vieler Aufträge habe die G.________ AG die Lieferung bzw. die Arbeiten erst zu Beginn des Jahres 2018 vornehmen können.