2'000.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2.2 des Anhangs 6 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]). Mit der Bestimmung der Gebühr auf CHF 200.-- hat die Steuerverwaltung das ihr zustehende Ermessen wohl zurückhaltend, aber korrekt ausgeübt. 6. Im Ergebnis sind sowohl die von der Steuerverwaltung dem Rekurrenten auferlegten Bussen wegen Nichteinreichens der Steuererklärung als auch die Gebühr für das dadurch notwendig gewordenen Einspracheverfahren zu bestätigen. Zudem können die Bussen nicht in Form von gemeinnütziger Arbeit geleistet werden. Rekurs und Beschwerde sind demnach abzuweisen.