Daraus folgt, dass die Steuererklärung des Rekurrenten spätestens am 10. Februar 2021 bei der Steuerverwaltung hätte eintreffen müssen, damit sie noch hätte berücksichtigt werden können und müssen. Weil die Steuererklärung jedoch erst am 24. Februar 2021 einging, hat die Steuerverwaltung zu Recht eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen und die verspätet eingereichte Steuererklärung als Einsprache behandelt. Aufgrund der in E. 5 hiervor genannten Gesetzesnormen ist für das Einspracheverfahren zwingend eine Gebühr zu erheben. Der anwendbare Tarifrahmen reicht von CHF 50.-- bis CHF 2'000.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m.