Auch wenn das Veranlagungsverfahren zu jenem Zeitpunkt ein anderes war (vor der Eröffnung der Veranlagung betreffend die damalige Wehrsteuer musste zunächst die Ermächtigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingeholt werden), ist die Schlussfolgerung nach wie vor richtig, dass es auf den Aktenstand im Zeitpunkt der Fällung eines Entscheids ankommt und nicht auf denjenigen im Zeitpunkt der Eröffnung. Daraus folgt, dass die Steuererklärung des Rekurrenten spätestens am 10. Februar 2021 bei der Steuerverwaltung hätte eintreffen müssen, damit sie noch hätte berücksichtigt werden können und müssen.