Massgeblich für die Berücksichtigung von Unterlagen muss der Zeitpunkt sein, indem die Veranlagungsbehörde ihren entsprechenden Entscheid fällt" (BGer vom 29.1.1982, in ASA 51 S. 631 E. 3c). Auch wenn das Veranlagungsverfahren zu jenem Zeitpunkt ein anderes war (vor der Eröffnung der Veranlagung betreffend die damalige Wehrsteuer musste zunächst die Ermächtigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingeholt werden), ist die Schlussfolgerung nach wie vor richtig, dass es auf den Aktenstand im Zeitpunkt der Fällung eines Entscheids ankommt und nicht auf denjenigen im Zeitpunkt der Eröffnung.