-7- Jahr 1982: "Müsste eine verspätet eingereichte Steuererklärung bis zur Eröffnung der Veranlagung von der Veranlagungsbehörde berücksichtigt werden, so würde einerseits der Sinn, der mit einer Fristansetzung für die Einreichung der Steuererklärung zu verbindenden Belehrung über die Säumnisfolgen entfallen, und andererseits würden die Veranlagungsbehörden vor grosse praktische Probleme gestellt. Massgeblich für die Berücksichtigung von Unterlagen muss der Zeitpunkt sein, indem die Veranlagungsbehörde ihren entsprechenden Entscheid fällt" (BGer vom 29.1.1982, in ASA 51 S. 631 E. 3c).