vgl. VGE 100 2013 56/57 vom 28.4.2014, E. 2.1). Die Steuerrekurskommission kam dabei zum Schluss, dass selbst im Zeitpunkt der Druckfreigabe am 11. Dezember 2010 der Untersuchungsnotstand nicht beseitigt gewesen sei und die Steuerverwaltung die Veranlagung daher zu Recht nach Ermessen vorgenommen habe (E. 4.2). Dabei stützte sich die Steuerrekurskommission u.a. auf folgende Ausführungen des Bundesgerichts in einem Urteil aus dem