Zu beachten ist indes, dass auch bei vorgängiger Verfahrenspflichtverletzung eine Veranlagung nach Ermessen unzulässig ist, wenn der Untersuchungsnotstand im Entscheidzeitpunkt nicht mehr besteht (VGE 100 2013 56/57 vom 28.4.2014, E. 3.1, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Gemäss ihren Ausführungen hat die Steuerverwaltung die Veranlagung nach Ermessen am 10. Februar 2021 vorgenommen und im Veranlagungssystem eingegeben. Die systemmässige Verarbeitung und Aufbereitung des Drucks seien sodann am 20. Februar 2021 erfolgt. Die vom 18. März 2021 datierten Verlangungsverfügungen trafen (spätestens) am 10. März 2021 beim Rekurrenten ein (vgl. Einsprache vom 10.3.2021, pag.