5.1 Dass der Rekurrent die Steuererklärung schuldhaft nicht rechtzeitig eingereicht hat, steht nach dem in E. 3.1 f. hiervor Ausgeführten fest. Nachdem die mit Mahnung vom 14. Dezember 2021 gewährte Nachfrist zur Einreichung der Steuererklärung am 14. Januar 2021 ungenutzt abgelaufen war, war die Steuerverwaltung berechtigt (und verpflichtet), die Veranlagung nach Ermessen vorzunehmen. Zu beachten ist indes, dass auch bei vorgängiger Verfahrenspflichtverletzung eine Veranlagung nach Ermessen unzulässig ist, wenn der Untersuchungsnotstand im Entscheidzeitpunkt nicht mehr besteht (VGE 100 2013 56/57 vom 28.4.2014, E. 3.1, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).