5. Schliesslich wehrt sich der Rekurrent gegen die Gebühr von CHF 200.--, die ihm für das Einspracheverfahren auferlegt worden ist. Im Grundsatz ist das Einspracheverfahren kostenlos (Art. 194 Abs. 1; Art. 135 Abs. 3 DBG). Gebühren werden jedoch erhoben bei Einsprachen gegen Verfügungen, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nach Ermessen haben vorgenommen werden müssen (Art. 194 Abs. 2 Bst. a StG; Art. 135 Abs. 3 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 DBG).