2019, N. 6 zu Art. 335 StGB). Ein solcher Verweis findet sich in Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. April 2009 über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1), wobei auch hier der Vorbehalt betreffend abweichende Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung gilt (Art. 1 Abs. 2 KStrG). Inhaltlich übereinstimmend mit dem DBG hält Art. 238 Abs. 1 StG fest, dass die Betreibung eingeleitet wird, wenn rechtskräftig festgesetzte Steuerbeträge, Gebühren oder Bussen auf Mahnung hin