79a StGB). Allerdings sind die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches, zu denen Art. 79a StGB gehört, nur soweit auf Strafbestimmungen in anderen Bundesgesetzen anwendbar, als diese keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 333 Abs. 1 StGB). Art. 185 Abs. 1 DBG verweist betreffend Bezug der in Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten auf Art. 160 und 163 bis 172 DBG und damit auf die gleichen Regeln, die für den Bezug der Steuerbeträge gelten. Gemäss Art. 165 Abs. 1 DBG wird für Steuerbeträge, die auf Mahnung hin nicht bezahlt werden, die Betreibung eingeleitet, was aufgrund des Verweises in Art. 185 Abs. 1 DBG auch für Bussen gilt.