4. Für den Fall, dass die Bussen von der Steuerrekurskommission bestätigt werden, beantragt der Rekurrent deren Umwandlung in gemeinnützige Arbeit. Laut Art. 79a Abs. 1 Bst. b StGB können grundsätzlich auch Bussen in Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden. Dabei handelt es sich seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr um eine vom Gericht auszusprechende Hauptstrafe, sondern um eine besondere Vollzugsform, die nach Rechtskraft des Urteils auf Gesuch hin von der kantonalen Vollzugsbehörde bewilligt werden kann (vgl. Benjamin F. Brägger in: Basler Kommentar zu Strafrecht I, Art. 1-136 StGB, 4. Aufl., 2019, N. 7 zu Art. 79a StGB).