Angesichts der Tatsache, dass der Rekurrent in der Vergangenheit bereits wiederholt wegen Nichteinreichens der Steuererklärung gebüsst wurde, hätte die Steuerverwaltung ohne weiteres höhere Bussen aussprechen dürfen. Die je auf CHF 200.-- festgesetzten Bussen liegen jedoch noch (knapp) innerhalb des der Steuerverwaltung zustehenden Ermessensspielraums. In diesen greift die Steuerrekurskommission nur in Ausnahmefällen ein, weshalb die angefochtenen Bussen auch in der Höhe zu bestätigen sind.