-5- Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 24 und 32 zu Art. 216 StG). Die Steuerverwaltung nennt in Ziff. 2.2 ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2021 demgegenüber einen praxisgemässen Standardansatz von vier Promille des steuerbaren Einkommens und einer Mindestbusse von CHF 200.-- je Steuerart. Wie es sich damit verhält, muss vorliegend nicht näher abgeklärt werden. Angesichts der Tatsache, dass der Rekurrent in der Vergangenheit bereits wiederholt wegen Nichteinreichens der Steuererklärung gebüsst wurde, hätte die Steuerverwaltung ohne weiteres höhere Bussen aussprechen dürfen.