Bei einer wiederholten Verletzung von Verfahrenspflichten wird die Busse grundsätzlich verdoppelt. Bei einer erstmaligen Ermessensveranlagung wird die Busse ebenfalls verdoppelt, wohingegen bei einer wiederholten Ermessensveranlagung die Busse vervierfacht wird (Hannes Teuscher, Praxiskommentar zum Berner