3.2 In subjektiver Hinsicht erfordert die Bestrafung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten ein Verschulden der steuerpflichtige Person, wobei gemäss ausdrücklichem Gesetzeswortlaut sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung strafbar ist. Aufgrund der Notwendigkeit einer vorherigen Mahnung ist ein bloss fahrlässiges Nichteinreichen der Steuerverwaltung allerdings kaum denkbar, vielmehr liegt in der Regel zumindest Eventualvorsatz vor, d.h. die steuerpflichtige Person nimmt eine Verletzung der Verfahrenspflicht zumindest in Kauf (Peter Locher, a.a.O., N. 14 zu Art. 174 DBG; Sieber/Malla, a.a.O., N. 29 zu Art.