3.1 Die Steuerverwaltung forderte den Rekurrenten mit Mahnung vom 14. Dezember 2020 (pag. 77) auf, die Steuererklärung pro 2019 innert 30 Tagen einzureichen. Zugleich wies sie ihn darauf hin, dass der ungenutzte Ablauf dieser Frist eine Ordnungsbusse und die Veranlagung nach Ermessen bewirke. Gemäss Sendungsnachweis A-Post Plus (pag. 128) wurde die Mahnung bereits am 3. Dezember 2020 dem Rekurrenten zugestellt. Der Rekurrent bestätigt in seiner Rekursschrift vom 30. Juli 2021 ausdrücklich, dass er die Mahnung erhalten habe. Ausgehend vom aufgedruckten Versanddatum vom 14. Dezember 2020 ist die von der Steuerverwaltung gewährte Nachfrist am 14. Januar 2021 abgelaufen.