Da die angefochtenen Bussen unter CHF 3'000.-- liegen, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend ist zunächst strittig, ob die Steuerverwaltung dem Rekurrenten zu Recht Bussen von insgesamt CHF 400.-- auferlegt hat. Falls dies zutrifft, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Bussen in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden können. Als Drittes ist über die dem Rekurrenten für das Einspracheverfahren auferlegte Gebühr von CHF 200.-- zu befinden.