G. Die Steuerrekurskommission hat dem Rekurrenten die Vernehmlassung der Steuerverwaltung am 22. September 2021 zugesandt und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis am 13. Oktober 2021 gewährt. Der Rekurrent hat darauf nicht reagiert. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: