F. Die Steuerverwaltung hat sich am 20. September 2021 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Die Steuerverwaltung ist der Auffassung, dass mit dem ungenutzten Ablauf der Mahnfrist die Voraussetzungen für die ausgesprochenen Bussen erfüllt gewesen seien. Dass der Rekurrent die Steuererklärung später doch noch eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Auch die Gebühr für das Einspracheverfahren sei zu Recht erhoben worden, denn dieses sei wegen einer Verfahrenspflichtverletzung des Rekurrenten notwendig geworden.