D. Mit Einspracheentscheiden vom 8. Juli 2021 (pag. 127-119) wurde der Rekurrent für das Steuerjahr 2019 auf ein (negatives) steuerbares Einkommen von CHF -26'198.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF -13'382.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 361'482.-- festgesetzt. Die Steuerverwaltung berechnete die geschuldeten Steuern anhand des vom Rekurrenten beantragten Tarifs 2 für Einelternfamilien. Die Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung betrug bei den kantonalen Steuern unverändert CHF 200.--. Bei der direkten Bundessteuer wurde sie gegenüber der Veranlagungsver-