Mit Schreiben vom 23. April 2021 (Seite 1: pag. 129; vollständige Version siehe Rekursbeilage 2) wandte sich der Rekurrent erneut an die Steuerverwaltung und bekräftigte seinen Standpunkt, wonach er mit dem Einreichen der Steuererklärung vor Eröffnung der Veranlagung nach Ermessen seinen Pflichten nachgekommen sei. Ausserdem würden die steuerpflichtigen Personen durch die Praxis der Steuerverwaltung, Verfügungen vorzudatieren, bezüglich der zur Verfügung stehenden Rechtsmittelfrist getäuscht. Die Steuerverwaltung wies die Einwände des Rekurrenten mit Schreiben vom 12. Mai 2021 (pag. 118) zurück.