C. Die Steuerverwaltung bestätigte mit Schreiben vom 24. März 2021 (pag. 117 f.), dass sie die Steuererklärung am 24. Februar 2021 erhalten habe. Zu jenem Zeitpunkt sei die Veranlagung nach Ermessen jedoch bereits abgeschlossen gewesen, weshalb die Steuererklärung als Einsprache behandelt werde. Zudem werde an den auferlegten Bussen festgehalten, weil der Rekurrent die Steuererklärung erst nach Ablauf der mit der Mahnung gewährten Nachfrist von 30 Tagen eingereicht habe. Mit Schreiben vom 23. April 2021 (Seite 1: pag.