B. Der Rekurrent erhob am 10. März 2021 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen nach Ermessen (pag. 113). Er erklärte, die Steuererklärung bereits am 23. Februar 2021 versandt zu haben und beantragte die Streichung der Bussen. Zudem sei er im ordentlichen Verfahren und nicht im Einspracheverfahren zu veranlagen. Dabei sei der Tarif für Alleinstehende mit Kind anzuwenden.