100 21 287 200 21 198 Gemeinde: B.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 19.1.2022 RNA/CLE/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 19. Januar 2022 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2019 den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 gemahnt, weil er innert der am 15. November 2020 abgelaufenen Frist die Steuererklärung für das Steuerjahr 2019 nicht eingereicht hatte (Akten Steuerverwaltung, pag. 77). Am 24. Februar 2021 ging die Steu- ererklärung bei der Steuerverwaltung ein (pag. 110). Mit auf den 18. März 2021 datierten Verfü- gungen wurde der Rekurrent für das Steuerjahr 2019 sowohl bei den kantonalen Steuern als auch bei der direkten Bundessteuer nach Ermessen veranlagt (pag. 84-78). Zugleich wurden dem Rekurrenten eine Mahngebühr von CHF 60.-- sowie Bussen wegen Nichteinreichens der Steuererklärung von CHF 200.-- (Kanton) und CHF 240.-- (Bund) auferlegt. B. Der Rekurrent erhob am 10. März 2021 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen nach Ermessen (pag. 113). Er erklärte, die Steuererklärung bereits am 23. Februar 2021 ver- sandt zu haben und beantragte die Streichung der Bussen. Zudem sei er im ordentlichen Ver- fahren und nicht im Einspracheverfahren zu veranlagen. Dabei sei der Tarif für Alleinstehende mit Kind anzuwenden. C. Die Steuerverwaltung bestätigte mit Schreiben vom 24. März 2021 (pag. 117 f.), dass sie die Steuererklärung am 24. Februar 2021 erhalten habe. Zu jenem Zeitpunkt sei die Veranla- gung nach Ermessen jedoch bereits abgeschlossen gewesen, weshalb die Steuererklärung als Einsprache behandelt werde. Zudem werde an den auferlegten Bussen festgehalten, weil der Rekurrent die Steuererklärung erst nach Ablauf der mit der Mahnung gewährten Nachfrist von 30 Tagen eingereicht habe. Mit Schreiben vom 23. April 2021 (Seite 1: pag. 129; vollständige Version siehe Rekursbeilage 2) wandte sich der Rekurrent erneut an die Steuerverwaltung und bekräftigte seinen Standpunkt, wonach er mit dem Einreichen der Steuererklärung vor Eröff- nung der Veranlagung nach Ermessen seinen Pflichten nachgekommen sei. Ausserdem wür- den die steuerpflichtigen Personen durch die Praxis der Steuerverwaltung, Verfügungen vorzu- datieren, bezüglich der zur Verfügung stehenden Rechtsmittelfrist getäuscht. Die Steuerverwal- tung wies die Einwände des Rekurrenten mit Schreiben vom 12. Mai 2021 (pag. 118) zurück. D. Mit Einspracheentscheiden vom 8. Juli 2021 (pag. 127-119) wurde der Rekurrent für das Steuerjahr 2019 auf ein (negatives) steuerbares Einkommen von CHF -26'198.-- bei den kanto- nalen Steuern und von CHF -13'382.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 361'482.-- festgesetzt. Die Steuerverwaltung berechnete die ge- schuldeten Steuern anhand des vom Rekurrenten beantragten Tarifs 2 für Einelternfamilien. Die Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung betrug bei den kantonalen Steuern unver- ändert CHF 200.--. Bei der direkten Bundessteuer wurde sie gegenüber der Veranlagungsver- -2- fügung von CHF 240.-- auf CHF 200.-- reduziert. Zusätzlich zur Mahngebühr von CHF 60.-- wurde dem Rekurrenten eine Gebühr von CHF 200.-- für das Einspracheverfahren auferlegt. E. Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 hat der Rekurrent gegen die Einspracheentscheide Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er beantragt die Streichung sämtlicher Bussen und Gebühren mit Ausnahme der Mahngebühr von CHF 60.-- . Der Rekurrent begründet seinen Antrag damit, dass er seinen Mitwirkungspflichten im Veran- lagungsverfahren gebührend nachgekommen sei und verweist im Übrigen auf sein Schreiben an die Steuerverwaltung vom 23. April 2021. Für den Fall, dass seinem Antrag nicht entspro- chen werden könne, stellt der Rekurrent den Eventualantrag, die Bussen in gemeinnützige Ar- beit umzuwandeln. F. Die Steuerverwaltung hat sich am 20. September 2021 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Die Steuerverwaltung ist der Auffassung, dass mit dem ungenutzten Ablauf der Mahnfrist die Voraussetzungen für die aus- gesprochenen Bussen erfüllt gewesen seien. Dass der Rekurrent die Steuererklärung später doch noch eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Auch die Gebühr für das Ein- spracheverfahren sei zu Recht erhoben worden, denn dieses sei wegen einer Verfahrens- pflichtverletzung des Rekurrenten notwendig geworden. G. Die Steuerrekurskommission hat dem Rekurrenten die Vernehmlassung der Steuerver- waltung am 22. September 2021 zugesandt und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis am 13. Oktober 2021 gewährt. Der Rekurrent hat darauf nicht reagiert. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten -3- Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Einga- be ist deshalb einzutreten. Da die angefochtenen Bussen unter CHF 3'000.-- liegen, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend ist zunächst strittig, ob die Steuerverwaltung dem Rekurrenten zu Recht Bus- sen von insgesamt CHF 400.-- auferlegt hat. Falls dies zutrifft, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Bussen in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden können. Als Drittes ist über die dem Rekurrenten für das Einspracheverfahren auferlegte Gebühr von CHF 200.-- zu befin- den. 3. Gestützt auf Art. 216 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 174 Abs. 1 Bst. a DBG wird mit Busse bestraft, wer trotz vorausgegangener Mahnung die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen vorsätzlich oder fahrlässig nicht einreicht. Die Auferlegung einer Busse setzt somit die vorgängige Mahnung der steuerpflichtigen Person zur Erfüllung ihrer Pflicht sowie eine Verlet- zung dieser Pflicht durch die steuerpflichtige Person voraus. Nach unbenutztem Ablauf der in der behördlichen Mahnung gesetzten Frist ist der Tatbestand von Art. 216 Abs. 1 StG bzw. Art. 174 Abs. 1 DBG objektiv erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob die versäumte Verfahrens- pflicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird oder nicht (Sieber/Malla in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 24 zu Art. 174 DBG; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 7 zu Art. 174 DBG; jeweils mit Hinweisen auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung). 3.1 Die Steuerverwaltung forderte den Rekurrenten mit Mahnung vom 14. Dezember 2020 (pag. 77) auf, die Steuererklärung pro 2019 innert 30 Tagen einzureichen. Zugleich wies sie ihn darauf hin, dass der ungenutzte Ablauf dieser Frist eine Ordnungsbusse und die Veranlagung nach Ermessen bewirke. Gemäss Sendungsnachweis A-Post Plus (pag. 128) wurde die Mah- nung bereits am 3. Dezember 2020 dem Rekurrenten zugestellt. Der Rekurrent bestätigt in sei- ner Rekursschrift vom 30. Juli 2021 ausdrücklich, dass er die Mahnung erhalten habe. Ausge- hend vom aufgedruckten Versanddatum vom 14. Dezember 2020 ist die von der Steuerverwal- tung gewährte Nachfrist am 14. Januar 2021 abgelaufen. Der Rekurrent erklärt, dass er die -4- Steuererklärung am 23. Februar 2021 eingereicht habe, was mit dem Eingangsvermerk der Steuerverwaltung (24.2.2021, pag. 110) korrespondiert. Demnach hat der Rekurrent die Steu- ererklärung deutlich nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht. Dessen ungeachtet führt der Rekur- rent aus, dass er seinen "Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren gebührend nachge- kommen" sei (Rekursschrift vom 30.7.2021). Aufgrund welcher Überlegungen der Rekurrent zu diesem Schluss kommt, geht indes weder aus der Rekursschrift noch aus seinen Eingaben an die Steuerverwaltung hervor. Aufgrund der in E. 3 hiervor dargestellten Rechtlage ist der objek- tive Tatbestand von Art. 216 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 174 Abs. 1 Bst. a DBG offensichtlich erfüllt. 3.2 In subjektiver Hinsicht erfordert die Bestrafung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten ein Verschulden der steuerpflichtige Person, wobei gemäss ausdrücklichem Gesetzeswortlaut sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung strafbar ist. Aufgrund der Notwen- digkeit einer vorherigen Mahnung ist ein bloss fahrlässiges Nichteinreichen der Steuerverwal- tung allerdings kaum denkbar, vielmehr liegt in der Regel zumindest Eventualvorsatz vor, d.h. die steuerpflichtige Person nimmt eine Verletzung der Verfahrenspflicht zumindest in Kauf (Pe- ter Locher, a.a.O., N. 14 zu Art. 174 DBG; Sieber/Malla, a.a.O., N. 29 zu Art. 174 DBG). Auf- grund des Sachverhalts ist auch im vorliegenden Fall von eventualvorsätzlicher Begehung aus- zugehen, zumal der Rekurrent in der Vergangenheit wiederholt wegen Nichteinreichens der Steuererklärung gebüsst wurde (vgl. RKE 100 2017 381 vom 5.4.2018 betreffend Steuerjahr 2015, E. 4.1, nicht publiziert). 3.3 Der Rekurrent hat sich somit der Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 216 StG bzw. Art. 174 DBG schuldig gemacht. Als Sanktion sind dafür in Art. 216 Abs. 2 StG bzw. Art. 174 Abs. 2 DBG Bussen bis zu CHF 1'000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu CHF 10'000.--, vorgesehen. Die Bemessung der Busse innerhalb des gesetzlich vorge- sehenen Rahmens hat im Einzelfall nach den allgemeinstrafrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu er- folgen, d.h. namentlich nach dem Verschulden des Täters. Zusätzlich sind auch die Beweg- gründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (etwa Einkommens- und Vermögens- verhältnisse, Beruf und Alter) des Täters zu berücksichtigen. Die Busse für die kantonalen Steuern wird nach der Praxis der Steuerverwaltung in der Regel in der Höhe von rund zwei Promille des taxierten steuerbaren Einkommens oder des ermessensweise aufgerechneten Betrags, mindestens jedoch auf CHF 100.-- festgesetzt. Bei einer wiederholten Verletzung von Verfahrenspflichten wird die Busse grundsätzlich verdoppelt. Bei einer erstmaligen Ermessens- veranlagung wird die Busse ebenfalls verdoppelt, wohingegen bei einer wiederholten Ermes- sensveranlagung die Busse vervierfacht wird (Hannes Teuscher, Praxiskommentar zum Berner -5- Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 24 und 32 zu Art. 216 StG). Die Steuerver- waltung nennt in Ziff. 2.2 ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2021 demgegenüber einen praxisgemässen Standardansatz von vier Promille des steuerbaren Einkommens und einer Mindestbusse von CHF 200.-- je Steuerart. Wie es sich damit verhält, muss vorliegend nicht näher abgeklärt werden. Angesichts der Tatsache, dass der Rekurrent in der Vergangenheit bereits wiederholt wegen Nichteinreichens der Steuererklärung gebüsst wurde, hätte die Steu- erverwaltung ohne weiteres höhere Bussen aussprechen dürfen. Die je auf CHF 200.-- festge- setzten Bussen liegen jedoch noch (knapp) innerhalb des der Steuerverwaltung zustehenden Ermessensspielraums. In diesen greift die Steuerrekurskommission nur in Ausnahmefällen ein, weshalb die angefochtenen Bussen auch in der Höhe zu bestätigen sind. 4. Für den Fall, dass die Bussen von der Steuerrekurskommission bestätigt werden, bean- tragt der Rekurrent deren Umwandlung in gemeinnützige Arbeit. Laut Art. 79a Abs. 1 Bst. b StGB können grundsätzlich auch Bussen in Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden. Dabei handelt es sich seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr um eine vom Gericht auszuspre- chende Hauptstrafe, sondern um eine besondere Vollzugsform, die nach Rechtskraft des Urteils auf Gesuch hin von der kantonalen Vollzugsbehörde bewilligt werden kann (vgl. Benjamin F. Brägger in: Basler Kommentar zu Strafrecht I, Art. 1-136 StGB, 4. Aufl., 2019, N. 7 zu Art. 79a StGB). Allerdings sind die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches, zu denen Art. 79a StGB gehört, nur soweit auf Strafbestimmungen in anderen Bundesgesetzen anwend- bar, als diese keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 333 Abs. 1 StGB). Art. 185 Abs. 1 DBG verweist betreffend Bezug der in Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kos- ten auf Art. 160 und 163 bis 172 DBG und damit auf die gleichen Regeln, die für den Bezug der Steuerbeträge gelten. Gemäss Art. 165 Abs. 1 DBG wird für Steuerbeträge, die auf Mahnung hin nicht bezahlt werden, die Betreibung eingeleitet, was aufgrund des Verweises in Art. 185 Abs. 1 DBG auch für Bussen gilt. Der Vollzug der Steuerübertretungsbussen richtet sich aus- schliesslich nach den Bestimmungen des DBG, weshalb in Steuerstrafverfahren weder die Umwandlung in gemeinnützige Arbeit noch der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe möglich sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 1 zu Art. 185 DBG; Sieber/Malla, a.a.O., N. 1 zu Art. 185 DBG). Auf kantonales Strafrecht ist der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches nur anwendbar, wenn explizit darauf verwiesen wird (Marianne Johanna Hilf in: Basler Kommentar zu Strafrecht II, Art. 137-392 StGB, 4. Aufl., 2019, N. 6 zu Art. 335 StGB). Ein solcher Verweis findet sich in Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. April 2009 über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1), wobei auch hier der Vorbehalt betreffend abweichende Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung gilt (Art. 1 Abs. 2 KStrG). Inhaltlich übereinstimmend mit dem DBG hält Art. 238 Abs. 1 StG fest, dass die Betreibung eingeleitet wird, wenn rechtskräftig festgesetzte Steuerbeträge, Gebühren oder Bussen auf Mahnung hin -6- nicht bezahlt werden. Dementsprechend ist eine Umwandlung der dem Rekurrenten auferlegten Bussen in gemeinnützige Arbeit weder bei der direkten Bundessteuer noch bei den kantonalen Steuern möglich. 5. Schliesslich wehrt sich der Rekurrent gegen die Gebühr von CHF 200.--, die ihm für das Einspracheverfahren auferlegt worden ist. Im Grundsatz ist das Einspracheverfahren kostenlos (Art. 194 Abs. 1; Art. 135 Abs. 3 DBG). Gebühren werden jedoch erhoben bei Einsprachen ge- gen Verfügungen, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nach Ermessen haben vorgenommen werden müssen (Art. 194 Abs. 2 Bst. a StG; Art. 135 Abs. 3 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 DBG). 5.1 Dass der Rekurrent die Steuererklärung schuldhaft nicht rechtzeitig eingereicht hat, steht nach dem in E. 3.1 f. hiervor Ausgeführten fest. Nachdem die mit Mahnung vom 14. Dezember 2021 gewährte Nachfrist zur Einreichung der Steuererklärung am 14. Januar 2021 ungenutzt abgelaufen war, war die Steuerverwaltung berechtigt (und verpflichtet), die Veranlagung nach Ermessen vorzunehmen. Zu beachten ist indes, dass auch bei vorgängiger Verfahrenspflicht- verletzung eine Veranlagung nach Ermessen unzulässig ist, wenn der Untersuchungsnotstand im Entscheidzeitpunkt nicht mehr besteht (VGE 100 2013 56/57 vom 28.4.2014, E. 3.1, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Gemäss ihren Ausführungen hat die Steuerverwal- tung die Veranlagung nach Ermessen am 10. Februar 2021 vorgenommen und im Veranla- gungssystem eingegeben. Die systemmässige Verarbeitung und Aufbereitung des Drucks seien sodann am 20. Februar 2021 erfolgt. Die vom 18. März 2021 datierten Verlangungsverfügungen trafen (spätestens) am 10. März 2021 beim Rekurrenten ein (vgl. Einsprache vom 10.3.2021, pag. 113). Unbestrittenermassen ist die Steuererklärung am 24. Februar 2021 bei der Steuer- verwaltung eingegangen. Sie wurde demnach nach dem Abschluss des Veranlagungsverfah- rens (gemäss Angaben der Steuerverwaltung), jedoch vor der Eröffnung der daraus resultie- renden Veranlagungsverfügungen eingereicht. 5.2 Die von der Steuerverwaltung genannten Zeitpunkte der internen Verfahrensschritte sind zwar nicht belegt, jedoch plausibel. Die Steuerrekurskommission beurteilte mit Entscheid Nr. 100 2014 560 vom 11. Dezember 2014 einen vergleichbaren Sachverhalt (interne Einleitung der Ermessensveranlagung 23.11.2010, Abschluss der Veranlagung 4.12.2010, interne Druck- freigabe 11.12.2010, Eingang Steuererklärung 29.12.2010, Datum Veranlagungsverfügungen 12.1.2011; vgl. VGE 100 2013 56/57 vom 28.4.2014, E. 2.1). Die Steuerrekurskommission kam dabei zum Schluss, dass selbst im Zeitpunkt der Druckfreigabe am 11. Dezember 2010 der Untersuchungsnotstand nicht beseitigt gewesen sei und die Steuerverwaltung die Veranlagung daher zu Recht nach Ermessen vorgenommen habe (E. 4.2). Dabei stützte sich die Steuerre- kurskommission u.a. auf folgende Ausführungen des Bundesgerichts in einem Urteil aus dem -7- Jahr 1982: "Müsste eine verspätet eingereichte Steuererklärung bis zur Eröffnung der Veranla- gung von der Veranlagungsbehörde berücksichtigt werden, so würde einerseits der Sinn, der mit einer Fristansetzung für die Einreichung der Steuererklärung zu verbindenden Belehrung über die Säumnisfolgen entfallen, und andererseits würden die Veranlagungsbehörden vor grosse praktische Probleme gestellt. Massgeblich für die Berücksichtigung von Unterlagen muss der Zeitpunkt sein, indem die Veranlagungsbehörde ihren entsprechenden Entscheid fällt" (BGer vom 29.1.1982, in ASA 51 S. 631 E. 3c). Auch wenn das Veranlagungsverfahren zu je- nem Zeitpunkt ein anderes war (vor der Eröffnung der Veranlagung betreffend die damalige Wehrsteuer musste zunächst die Ermächtigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung einge- holt werden), ist die Schlussfolgerung nach wie vor richtig, dass es auf den Aktenstand im Zeit- punkt der Fällung eines Entscheids ankommt und nicht auf denjenigen im Zeitpunkt der Eröff- nung. Daraus folgt, dass die Steuererklärung des Rekurrenten spätestens am 10. Februar 2021 bei der Steuerverwaltung hätte eintreffen müssen, damit sie noch hätte berücksichtigt werden können und müssen. Weil die Steuererklärung jedoch erst am 24. Februar 2021 einging, hat die Steuerverwaltung zu Recht eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen und die verspätet eingereichte Steuererklärung als Einsprache behandelt. Aufgrund der in E. 5 hiervor genannten Gesetzesnormen ist für das Einspracheverfahren zwingend eine Gebühr zu erheben. Der an- wendbare Tarifrahmen reicht von CHF 50.-- bis CHF 2'000.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2.2 des Anhangs 6 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]). Mit der Bestimmung der Gebühr auf CHF 200.-- hat die Steuerverwaltung das ihr zustehende Ermessen wohl zurückhaltend, aber korrekt aus- geübt. 6. Im Ergebnis sind sowohl die von der Steuerverwaltung dem Rekurrenten auferlegten Bus- sen wegen Nichteinreichens der Steuererklärung als auch die Gebühr für das dadurch notwen- dig gewordenen Einspracheverfahren zu bestätigen. Zudem können die Bussen nicht in Form von gemeinnütziger Arbeit geleistet werden. Rekurs und Beschwerde sind demnach abzuwei- sen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesam- ten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs- gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.-- festge- setzt. -8- Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2019 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2019 wird abgewiesen. 3. Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden auf eine Pauschal- gebühr von CHF 500.-- bestimmt und dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. -9- Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde B.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Leumann - 10 -