3. Der Rekurs betreffend die Liegenschaftssteuer pro 2020 wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 und die Veranlagungsverfügung vom 17. März 2021 werden aufgehoben, soweit sie das Grundstück C.________ Gbbl. Nr. 1____ betreffen. -9- 4. Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'000.--, werden der Gemeinde C.________ zur Bezahlung auferlegt. 5. Es werden Parteikosten im Betrag von CHF 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfälliger Auslagen) gesprochen.