1. Der Rekurs betreffend die Liegenschaftssteuer pro 2018 wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 und die Veranlagungsverfügung vom 17. März 2021 werden aufgehoben, soweit sie das Grundstück C.________ Gbbl. Nr. 1____ betreffen. 2. Der Rekurs betreffend die Liegenschaftssteuer pro 2019 wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 und die Veranlagungsverfügung vom 17. März 2021 werden aufgehoben, soweit sie das Grundstück C.________ Gbbl. Nr. 1____ betreffen.