Vorliegend ist zu beachten, dass in den Eingaben des Vertreters ausschliesslich materielle Aspekte betreffend die beantragte Ausnahme von der Liegenschaftssteuer behandelt werden. Zur ausschlaggebenden Frage der (fehlenden) Voraussetzungen für eine Abänderung der rechtskräftigen Verfügungen lässt sich ihnen nichts entnehmen. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, auf das Einholen einer Kostennote zu verzichten. Die Parteikostenentschädigung wird nach Ermessen pauschal auf CHF 1'000.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt. Aus diesen Gründen wird erkannt: