7. Weil die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren vertreten ist und ihr notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 200 Abs. 4 StG). Diese wird gemäss dem vorgesehenen Rahmentarif (Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]) festgesetzt. Vorliegend ist zu beachten, dass in den Eingaben des Vertreters ausschliesslich materielle Aspekte betreffend die beantragte Ausnahme von der Liegenschaftssteuer behandelt werden.