Zudem ist fraglich, ob die Parteien überhaupt ein ausreichendes Feststellungsinteresse aufweisen, kann die strittige Frage doch im rechtsgestaltenden Veranlagungsverfahren pro 2021 (falls noch nicht rechtskräftig) oder später geklärt werden (vgl. zu den strengen Voraussetzungen für eine Feststellungsverfügung betreffend Ausnahme von der Liegenschafssteuer VGE 100 2015 328 vom 22.6.2017, E. 2.6 f.). Dementsprechend bleibt es bei der Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Juni 2021 und der Veranlagungsverfügungen vom 17. März 2021, soweit das Grundstück Nr. 1____ betroffen ist, ohne dass die Steuerrekurskommission überprüft,